Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt.
Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständig-Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt.
Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich. Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.1. Anwendungsbereich
Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, die Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern. Dieser BG-Grundsatz enthält Maßstäbe für die Auswahl geeigneter Personen und Hinweise zu deren Unterweisung, um sie zum sicheren Führen von kraftbetriebenen bzw. teilkraftbetriebenen Kranen zu befähigen. Auch für das Führen von handbetriebenen Kranen ist entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) eine Unterweisung erforderlich. Dazu sind Inhalt und Umfang auf die hierbei auftretenden Gefahren abzustimmen.
Auszug aus...
DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher BGG 921)
2. Auswahl von Personen
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bestimmt in § 29:
„§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die körperlich und geistig geeignet sind,
die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre
Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1: Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3: Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zuerkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
2.2 Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die
in Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden. Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
3. Unterweisung
3.1 Allgemeines
Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
von der zu steuernden Kranart,
von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt. Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich. Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende Befähigung besitzen.