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 flurgesteuerte Krane, Anschläger und Flurförderzeuge, Unterweisungen und Sachkundigen Prüfung von Anschlagmittel nach DGUV Grundsatz 109-017 und    Regalprüfung nach den technischen Regeln gemäß TRBS 1203 und DGUV Regel 108-007 

Regalprüfung nach den technischen Regeln gemäß TRBS 1203 und DGUV Regel 108-007

Bei der Prüfung Regalanlagen nach DIN 15635 muss in regelmäßigen Abständen von maximal 12 Monaten ein Regalprüfer (fachkundige Person) eine Inspektion der Regale vornehmen. Die Regalprüfung hat seitens einer Person zu erfolgen, die nach den technischen Regeln gemäß TRBS 1203 ausgebildet ist.



In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grundsätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Absatz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. 

Darin heißt es:
„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.“


Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine oder ihre Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen. Die DIN EN 15 635 gibt eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.