§ 209 SGB VII
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis…
zu 15.000,- € geahndet werden.
Flurförderzeugen und/oder flurgesteuerte Krane
bei von ihm schuldhaft verursachten Unfällen innerhalb des Betriebsgeländes und der Betriebsräume gegenüber Betriebsfremden bei Fahrlässigkeit und Vorsatz, gegenüber Arbeitskollegen bei
Vorsatz; (§ 8)
Bei Unfällen auf einem öffentlichen Verkehrsweg, innerhalb des Betriebsgeländes gegenüber Arbeitskollegen bei Vorsatz, gegenüber Betriebsfremden nur dann nicht, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. (§ 7 STVG)
gegenüber der Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; (§ 110 SGB VII)
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
−− des § 3 Abs. 1 Satz 2,
−− des § 4 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
Oder
§ 36,
−− der §§ 37, 38
oder